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Auf dem Rezept muss
die Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesgabe angegeben sein. Wechsel
jeden 3. Tag heißt: jeden 3. Tag das Pflaster wechseln.
Natürlich nur ein Pflaster.
Sonst wäre die Anzahl ja angegeben bzw. müsste der Arzt aus
wirtschaftlichen Gründen eine andere Stärke verordnen. (10 Pflaster der
doppelten Stärke kosten nämlich nur 116,47 € und nicht 128,80 €)
Die PROTAXplus GmbH sieht das
anders. Sie hält es wohl durchaus
für möglich, dass erst 5 Pflaster geklebt werden und nach drei Tagen die
nächsten 5 Pflaster? Oder könnte es vielleicht sein, dass jeden 3.Tag
die Strümpfe gewechselt werden sollen? Auf den Widerspruch reagiert sie nicht postwendend
sondern zieht erst einmal das Geld ab.
Mit Partnern geht man anders um!
Deshalb hänge ich auch dieses Beispiel in der Apotheke aus. Wenn ich
Schaufenster hätte, würde ich es auch da tun. Aber vielleicht tun das ja
mal die Kolleginnen und Kollegen. Ansonsten gute Nacht Novitas! Wer
schläft, sündigt nicht oder änder vielleicht am nächsten Morgen seine
Meinung. Angebracht wäre das auch nach Ansicht von den Patienten, mit
denen über diese Vorgänge gesprochen wurde. |
1) Auf dem Betäubungsmittelrezept sind anzugeben:
- 1.
-
Name, Vorname und Anschrift des Patienten, für den das
Betäubungsmittel bestimmt ist; bei tierärztlichen
Verschreibungen die Art des Tieres sowie Name, Vorname und
Anschrift des Tierhalters,
- 2.
-
Ausstellungsdatum,
- 3.
-
Arzneimittelbezeichnung, soweit dadurch eine der
nachstehenden Angaben nicht eindeutig bestimmt ist, jeweils
zusätzlich Bezeichnung und Gewichtsmenge des enthaltenen
Betäubungsmittels je Packungseinheit, bei abgeteilten
Zubereitungen je abgeteilter Form, Darreichungsform,
- 4.
-
Menge des verschriebenen Arzneimittels in Gramm oder
Milliliter, Stückzahl der abgeteilten Form,
- 5.
-
Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesgabe oder im Falle,
daß dem Patienten eine schriftliche Gebrauchsanweisung
übergeben wurde, der Vermerk "Gemäß schriftlicher
Anweisung"; im Falle des § 5 Abs. 8 zusätzlich die
Reichdauer des Substitutionsmittels in Tagen,
- 6.
-
in den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 und des § 4 Abs. 2 Satz
2 der Buchstabe "A", in den Fällen des § 5 Abs. 4 Satz 1 der
Buchstabe "S", in den Fällen des § 5 Absatz 8 Satz 1
zusätzlich der Buchstabe „Z“, in den Fällen des § 7 Abs. 5
Satz 3 der Buchstabe "K", in den Fällen des § 8 Abs. 6 Satz
5 der Buchstabe "N",
- 7.
-
Name des verschreibenden Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes,
seine Berufsbezeichnung und Anschrift einschließlich
Telefonnummer,
- 8.
-
in den Fällen des § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 3 der
Vermerk "Praxisbedarf" anstelle der Angaben in den Nummern 1
und 5,
- 9.
-
Unterschrift des verschreibenden Arztes, Zahnarztes oder
Tierarztes, im Vertretungsfall darüber hinaus der Vermerk "i.V.".
(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind dauerhaft zu vermerken und
müssen auf allen Teilen der Verschreibung übereinstimmend
enthalten sein. Die Angaben nach den Nummern 1 bis 8 können
durch eine andere Person als den Verschreibenden erfolgen. Im
Falle einer Änderung der Verschreibung hat der verschreibende
Arzt die Änderung auf allen Teilen des Betäubungsmittelrezeptes
zu vermerken und durch seine Unterschrift zu bestätigen.
Quelle Bundesministerium der Justiz |
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